900.000 Euro Strafe: Apple Garantie und AppleCare in Italien in der Kritik

| 17:33 Uhr | 5 Kommentare

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Der ein oder andere Apple Kunde wird die Garantielaufzeiten des iPhone-Herstellers kennen. Grundsätzlich bietet Apple auf seine Produkte ein Jahr Garantie. Durch den Kauf eines sogenannten AppleCare Protection Plan für das iPhone kann die Garantie auf zwei Jahre verlängert werden. Mit dem AppleCare Protection Plan für MacBook Pro und MacBook Air könnt ihr den Anspruch auf Service und Support zum Beispiel auf drei Jahre ab Kaufdatum des Macs verlängern. Soweit so gut. Die italienische Wettbewerbsbehörde hat gegen Apple nun eine Strafe in Höhe von 900.000 Euro verhängt.

Die Apple Garantie und insbesondere die Informationspolitik rund um die Garantie sowie den AppleCare Protection Plan war der Behörde ein Dorn im Auge. So ist man der Meinung, dass Apple den Umfang von AppleCare nicht ausreichend darlegt und die Garantieleistungen nicht adäquat beziffert. (via)

Kategorie: Apple

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5 Kommentare

  • Marc

    Richtig so. Ist es nicht per Gesetz vorgeschrieben, dass der Hersteller 2 Jahre Garantie auf Technik Produkte geben muss? Darf Apple da einfach aus dem 2. Jahr Profit rausschlagen und es als verlängerte Garantie anbieten?

    Ist das überhaupt legal?

    P.S.: Diese Frage habe ich mir bei dem Kauf meines MacBook Pro auch gestellt.

    27. Dez 2011 | 18:05 Uhr | Kommentieren
  • App

    Garantie ist nicht = Gewährleistung. Gewährleistung = 2Jahre, Garantie = freiwllig.
    Genau kapiert habe ich das aber auch nicht.

    27. Dez 2011 | 18:15 Uhr | Kommentieren
  • Marcus

    Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung!

    Garantie ist etwas, das ein Hersteller freiwillig gewährt. Wie diese Garantie aussieht bzw. ausgestaltet ist, ist dem Hersteller dabei völlig freigestellt. Auch die Laufzeit der Garantie ist völlig frei.

    Gesetzlich geregelt ist dagegen die Gewährleistung. Gewährleistung besteht EU-weit für zwei Jahre. In den ersten sechs Monaten gilt dabei eine sog. Beweislastumkehr. Der Verkäufer muss – vereinfacht gesagt – in dieser Zeit quasi das „Nicht-Vorliegen“ des Fehlers nachweisen. In der Zeit danach muss der Käufer das Vorliegen des Fehlers nachweisen.

    Wichtig: Gewährleistungspflichtig ist der Verkäufer, nicht der Hersteller!

    Apple gewährt also mit Apple Care freiwillige Leistungen.
    Der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht kann sich weder Apple noch ein Verkäufer von Apple-Produkten entziehen.

    27. Dez 2011 | 18:21 Uhr | Kommentieren
  • Argus

    D.h. Apple muss für 2 Jahre gewährleisten- unabhängig davon, ob ich Apple care abgeschlossen habe oder nicht.
    Den Fehler muss ich nachweisen- verstehe ich das richtig?

    27. Dez 2011 | 21:47 Uhr | Kommentieren
  • Marcus

    Nicht Apple, sondern der Verkäufer muss zwei Jahre Gewährleistung anbieten. Das kann natürlich Apple sein, wenn das Produkt im Apple-Store gekauft wurde, aber auch Amazon, Saturn oder der Händler an der Ecke. Wurde das Produkt also beispielsweise bei Saturn gekauft, ist einzig und allein Saturn für die Erfüllung des Anspruchs auf Gewährleistung zuständig.

    Das bedeutet, dass der Käufer zunächst Anspruch auf Nachbesserung hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht zwar auch den Anspruch auf Wandlung oder Minderung vor (Kaufvertrag wird rückgängig gemacht bzw. der Kaufpreis wird gemindert), nach herrschender Meinung muss der Käufer aber zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben.

    Ein Sachmangel, der vorliegen muss, ist laut BGB recht konkret definiert, zum Beispiel durch eine „Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit“. Das können mittlerweile auch Eigenschaften sein, die der Käufer aufgrund von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Herstellers erwarten kann. Dies kann sich vor allem auch auf Werbeaussagen beziehen.

    Bis sechs Monate nach dem Kauf geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer beweisen, dass der Mangel tatsächlich vorliegt.
    Streitpunkt kann dabei unter Umständen sein, ob es sich bei der mangelhaften Sache um ein Verschleißteil handelt. In dem Falle muss der Gewährleistungsanspruch nicht greifen – hier greift dann möglicherweise die Garantie des Herstellers (zum Beispiel beim Austausch von Akkus bei Handys oder iPods).

    28. Dez 2011 | 10:00 Uhr | Kommentieren

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