Apple Herstellergarantie in Deutschland teilweise unzulässig

| 18:31 Uhr | 1 Kommentar

Immer mal wieder standen die Apple Garantiebestimmungen in den letzten Jahren im Mittelpunkt. Verbraucherschützer in unterschiedlichsten Länder haben die Herstellergarantie seitens Apple prüfen lassen. Nun hat sich ein Gericht in Deutschland mit der Apple Herstellergarantie beschäftigt und diese teilweise für unzulässig befunden.

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In die Wege geleitet hatte die Klage die Verbraucherzentrale Bundesverband, kurz vzbv. Nun gibt es das Urteil vom Landgericht Berlin. Dieses hat 16 Klauseln der Apple Herstellergarantie, die Apple für seine Produkte verwendet, für unzulässig erklärt. Der vzbv hatte angeführt, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige. Betroffen sind im konkreten Fall elf Klauseln der einjährigen Hardwaregarantie und weitere fünf Klauseln der kostenpflichtigen Garantieerweiterung (AppleCare Protection Plan).

Nach Klageerhebung hatte Apple seine Bedingungen bereits geändert, sich jedoch geweigert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Apple wird nun prüfen müssen, ob die geänderten Klauseln den vom Gericht formulierten Anforderungen an Herstellergarantien standhalten.

So heißt es in der Pressemitteilung des vzbv unter anderem

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwaregarantie für Material- und Herstellungsfehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewährleistungsregeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss eine darüber hinaus gehende Haftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröffentlichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls eine Reparatur im Ausland nötig sei, sollte der Kunde die Versand- und Transportkosten zahlen.

Wir sind gespannt, wie es in dieser Angelegenheit weitergeht. Nicht nur Apple wird prüfen, ob die geänderten Klauseln der Auffassung des Gerichts entsprechen, auch die Verbraucherzentrale Bundesverband wird mit Sicherheit ein Auge auf die Angelegenheit haben.

Kategorie: Apple

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1 Kommentare

  • DerBerg

    Und da hat schon wieder jemand nicht kapiert, welcher Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht.

    Garantie:
    Hersteller bietet freiwillig garantierte Leistungen für seine Produkte an, welche vom Vertragswerk her so gestaltet sein dürfen wie ihm die Nase gewachsen ist, es sei denn sie enthalten rechtswidrige Klauseln (Kunde wird extrem schlechter gestellt als Hersteller). Ob für die Garantieabwicklung Geld verlangt wird (Versandkosten etc.) ist egal da es eine freiwillige Leistung vom Hersteller ist. Ausserdem muss der Hersteller nicht für optische Mängel einstehen, welche bei Gebrauch entstehen (ich bekomme auch kein neues Auto, wenn ich vor die Wand fahre oder an einem Poller hängen bleibe auf Garantie des Herstellers).

    Gewährleistung:
    Gesetzlich vom Händler zu geben: Umfang ist ein der Produktbeschreibung entsprechendes, einwandfreies Gerät, welches seinen Dienst entsprechend der vorgesehenen Rahmenbedingungen erfüllt. Dauer: 2 Jahre mit einer Beweislastumkehr nach 6 Monaten. Hier kann sich kein Händler rauswinden. Dem Hersteller kann die Gewährleistung (oder Sachmängelhaftung) aber herzlich egal sein, solange er sein Produkt nicht SELBST DIREKT an den entsprechenden Endkunden verkauft hat. Also: Gewährleistung seitens Apple nur wenn man im Apple Online Store oder Apple Retail Store (nicht Reseller wie Gravis) gekauft hat. Hier gilt übrigens: Nur weil ein Produkte einen Mangel aufweist bedeutet es nicht, dass man automatisch ein neues Produkt erhält, der Händler hat 2 mal die Möglichkeit nachzubessern (entweder durch Tausch oder Reparatur) bevor ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, wobei hier auch Gebrauchsspuren nicht als Mangel zu werten sind.

    Aber anscheinend ist dieser Unterschied selbst für Rechtsgelehrte nicht einfach zu erfassen. Und leider entstehen so immer wieder Missverständnisse, welche die armen Verkäufer in den Läden ausbaden müssen.

    13. Jan 2015 | 13:28 Uhr | Kommentieren

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