BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Verkehrsunfällen zu

| 10:35 Uhr | 0 Kommentare

Der Bundesgerichtshof lässt Dashcam-Videos als Beweismittel grundsätzlich bei Verkehrsunfällen zu. Dies ist die Kurzzusammenfassung des Urteils, welches am heutigen Tag in Karlsruhe gesprochen wurde.

BGH lässt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Unfällen zu

Ihr hattet es vermutlich in den letzten Tagen bereits aus den Medien vernommen, dass sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am heutigen Tag mit der Frage beschäftigt, um Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Verkehrsunfällen zulässig sind. Nun liegt das Urteil vor.

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Vorausgegangen war ein Unfall, bei dem einer der Beteiligten vor Gericht beantragt hatte, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten. Diesem Antrag war zunächst ein Amtsgericht und anschließend ein Landgericht mit der Begründung nicht nachgekommen, dass die Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und dem Beweisverwertungsverbot unterliege.

Auf die Revision des Klägers hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der BGH schreibt zu seiner Entscheidung

Die vorgelegte Videoaufzeichnung ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie verstößt gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt ist und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden kann. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.

Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.

Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.

Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.

Klingt zwar alles nach Behörden-Deutsch im Kern heißt es jedoch, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel bei Verkehrsunfällen grundsätzlich zulässig sind.

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