5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Auktion ab

| 14:33 Uhr | 1 Kommentar

Es gibt Neuigkeiten zur 5G-Auktion. Das Kölner Verwaltungsgericht hat die Eilanträge gegen die 5G-Auktion abgelehnt. Die Versteigerung kann damit am 19. März – und somit in wenigen Tagen –  beginnen.

5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Auktion ab

In den letzten Wochen hatten wir mehrfach darüber berichtet, dass die bevorstehende Auktion der 5G Mobilfunkfrequenzen für Unruhe sorgt. Zunächst hatten sich Vodafone, Telekom und o2 dazu entschieden, einen Eilantrag zu stellen, um die umstrittenen Rahmenbedingungen vor Gericht zu klären. Anschließend stellte auch Freenet einen Eilantrag gegen das Bieterverfahren.

Nun hat das Verwaltungsgericht entschieden und die Eilanträge von Telekom, Vodafone und o2 gegen die Vergabebedingungen zurückgewiesen. Auch ein Eilantrag der Diensteanbieter mobilcom-debitel/freenet auf Aufnahme einer so genannten Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabebedingungen blieb ohne Erfolg.

In dem Beschluss heißt es unter anderem

Mit ihren Eilanträgen wandten sich Telekom, Telefónica und Vodafone zum einen gegen die Versorgungsauflagen, die künftige Frequenzanbieter zu erfüllen haben. Diese müssen bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen. Die Antragstellerinnen halten diese Vorgaben für unzumutbar. Insbesondere könnten die Verpflichtungen nicht mit den nun zur Versteigerung anstehenden Frequenzen, sondern nur mit bereits früher zugeteilten Frequenzen erfüllt werden. Daher griffen die von der BNetzA aufgestellten Bedingungen in unzulässiger Weise in bestandskräftige Vergabebedingungen ein. Zum anderen beanstandeten die Antragstellerinnen die in der Präsidentenkammerentscheidung enthaltenen Verhandlungsgebote. Diese verpflichten künftige Frequenzinhaber insbesondere dazu, mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen, über solche Kooperationen zu verhandeln.

Das betrifft zum einen das so genannte nationale Roaming, also die Mitbenutzung durch andere Netzbetreiber. Diese können dadurch ihren Kunden Dienste auch in Gegenden anbieten, in denen sie selbst keine Netzinfrastruktur haben. Das Verhandlungsgebot gilt zum anderen zugunsten so genannter Diensteanbieter. Das sind Unternehmen, die selbst kein Mobilfunknetz betreiben und Netzbetreibern Übertragungskapazitäten abkaufen, um mit ihnen eigene Produkte zu vermarkten. Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, solche Verhandlungsgebote fänden im Telekommunikationsgesetz keine Grundlage. Schließlich halten sie es für rechtswidrig, dass für Neueinsteiger, also Unternehmen, die bislang kein eigenes Mobilfunknetz betreiben, in den Aufbau eines solchen aber mit den zu versteigernden Frequenzen einsteigen könnten, geringere Versorgungsauflagen gelten als für die etablierten Netzbetreiber.

Dem ist das Gericht insgesamt nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung der BNetzA sei nach dem in den Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisstand rechtmäßig. Die BNetzA verfüge bei Regelung der Bedingungen für die Vergabe von Frequenzen über einen Ausgestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Dessen Grenzen seien hier nicht überschritten worden. Die Bundesnetzagentur habe die Versorgungsauflagen in vertretbarer Weise für zumutbar gehalten. Auch stünden die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes einem Rückgriff auf bereits zugeteilte Frequenzen nicht entgegen. Eine unzulässige Veränderung der Versorgungsbedingungen vergangener Vergabeverfahren liege darin ebenso wenig, da die Bedingungen allein in dem Fall gölten, dass nunmehr zur Vergabe stehende Frequenzen ersteigert würden. Die Verhandlungsgebote sicherten die Regulierungsziele des Telekommunikationsgesetzes. Die Bewertung der Bundesnetzagentur, dass sie geeignet und erforderlich seien, sei nicht zu beanstanden. Eine unzulässige Privilegierung von Neueinsteigern sei schließlich ebenfalls nicht gegeben, da diese vor der Herausforderung stünden, ein Mobilfunknetz erst aufbauen zu müssen.

Somit geht die Versteigerung der 5G-Frequenzen in Kürze los. In dem Urteil betonte das VG Köln übrigens auch, dass ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten Belange hätten demgegenüber geringeres Gewicht.

Kategorie: Apple

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1 Kommentare

  • iPhone-heilanstalt

    Dann wäre es doch toll wenn von allen Interessenten die Versteigerung boykottiert wird…wie kann es sein das in einem solchen Brisanten Auktionsverfahren nur einseitige „Willenserklärungen“zugelassen sind ?!?
    Keiner sollte bieten, dann kann doch die „Bundesnetzagentur“ sich Geld von Frau Merkel & Co. holen und selbst die 5G Netze auf die Bahn bringen….
    Echt Kindergarten……

    16. Mrz 2019 | 20:54 Uhr | Kommentieren

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